Rechtsgrundlagen

Wahlordnung für das Alle Frauen*Referat innerhalb der Studierendenschaft der Universität Hamburg

Die Alle Frauen*Vollversammlung hat am 18.06.2014 diese Wahlordnung beschlossen. Sie wurde am 19.06.14 vom Studierendenparlament der Universität Hamburg nach Artikel 7a Absatz 3 der Satzung der Studierendenschaft der Universität Hamburg bestätigt.

I. Allgemeines

Artikel 1 Grundsätze

(1) Zur Wahrnehmung der besonderen Belange der Studentinnen* im Rahmen des Artikel 7a der Satzung der Studierendenschaft der Universität Hamburg besteht das AlleFrauen*Referat.

(2) Die Gesamtverantwortung des Studierendenparlaments und des AStA zur Wahrnehmung der Belange aller Studierenden bleibt hiervon unberührt.

II. Frauen*Vollversammlung

Artikel 2 Allgemeines

(1) Die Frauen*Vollversammlung ist die Versammlung der als weiblich sich definierenden Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Hamburg und Mitgliedern der Studierendenschaft der Universität Hamburg, denen das weibliche Geschlecht zugeschrieben wurde oder wird.

(2) Alle sich als weiblich definierenden oder als weiblich definierten Mitglieder der Studierendenschaft sind rede-, antrags- und stimmberechtigt. Alle diese besitzen das passive und das aktive Wahlrecht. Als Nachweis der Wahlberechtigung ist ein gültiger Studierendenausweis vorzulegen.

(3) Auf Antrag kann einer Person, die nicht von Absatz 1 erfasst wird, der Zugang zur Vollversammlung als Gast verwehrt werden. Regt sich gegen den Antrag Widerspruch, ist eine einfach Mehrheit für den Raumverweis nötig. Gäste sind redeberechtigt.

(4) Die Frauen*Vollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Beschließen von Richtlinien für die Wahrnehmung der Belange der Studentinnen* durch das Alle Frauen*Referat.

b. Wahl des Sprecherinnen*-Rats des AlleFrauen*Referats.

Artikel 3 Einberufung

(1) Die Frauen*Vollversammlung tritt mindestens einmal pro Semester zusammen.

(2) Das AlleFrauen*Referat lädt zur Frauen*Vollversammlung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen ein; in dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden. Die Einladung muss über einen Aushang an der Außentür des Referatsraumes, im AStA-Infocafé und im Internet auf der Referatshomepage veröffentlicht werden. Darüber hinaus soll auf die Vollversammlung mit Publikationen aufmerksam gemacht werden.

(3) Soll auf der Frauen*Vollversammlung eine Wahl oder Abwahl stattfinden, muss diese in der Vorlesungszeit stattfinden, darf die Ladungsfrist nicht verkürzt werden und diese Wahlordnung muss einen integralen Teil der Einladung bilden.

Artikel 4 Verfahren

(1) Ein Mitglied des Sprecherinnen*rats des AlleFrauen*Referats eröffnet und leitet die Frauen*Vollversammlung bis zur Wahl einer Versammlungsleiterin* und einer Protokollantin*.

(2) Von der Frauen*Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

(3) Die Frauen*Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Mitglied des Sprecherinnen*rats des AlleFrauen*Referats und wenigstens drei weitere Studentinnen*, die nicht Mitglied des Sprecherrinnenrates sind, anwesend sind.

III. AlleFrauen*Referat

Artikel 5 Allgemeines

(1) Das AlleFrauen*Referat nimmt die besonderen Belange der Studentinnen* wahr.

(2) Das AlleFrauen*Referat wirkt insbesondere durch

1. Vertretung der spezifischen Belange der Studentinnen* gegenüber der Hochschule und der Öffentlichkeit,

2. Veranstaltungen, Diskussionen, Vorträge und Seminare für Frauen* und gegebenenfalls auch für Männer*,

3. Veranstaltungen zu frauen- und geschlechterpolitischen Fragestellungen und

4. Förderung der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Situation von Frauen* in Hochschu- le und Gesellschaft darauf hin, auf die tatsächlich bestehenden Benachteiligungen von Frauen* aufmerksam zu machen, diese zu diskutieren und sie zu beseitigen.

(3) Das AlleFrauen*Referat regelt seine Angelegenheiten im Rahmen diese Ordnung selbständig.

Artikel 6 Zusammensetzung und Wahl

(1) Es werden mindestens 2 Personen zur Wahlleitung bestimmt, die für die unparteiliche, ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich sind. Die Wahlvollversammlung legt vor der Wahl der Wahlleitung die Anzahl der in die Wahlleitung zu wählenden Personen fest. Die Wahlleitung wird von der Wahlvollversammlung aus ihrer Mitte gewählt und darf für keines der zu wählenden Ämter kandidieren. Die Wahlleitung führt die Wahl des Sprecherinnen*rats durch.

(2) Die Wahlleitung erstellt über den Ablauf und die Ergebnisse der Wahl eine Wahlniederschrift, die enthalten muss:

1. die Zahl der Wahlberechtigten, die an den Abstimmungen und Wahlgängen teilgenommen haben,

2. die Namen der Mitglieder der Kandidatinnen*gruppen und die Zahl der Stimmen, die sie jeweils auf sich vereinen konnten,

3. die Zusammensetzung des neuen Sprecherinnen*rats des AlleFrauen*Referats,
4. die Namen der Wahlleitung sowie ggf. besondere Vorkommnisse während der Wahl.

Je ein Exemplar der Wahlniederschrift, die Teil des Protokolls über die Wahlvollversammlung ist, wird von der Wahlleitung zur Bestätigung an das Studierendenparlament und zur Kenntnis an den AStA gesandt. Der neue Sprecherinnen*rat des AlleFrauen*Referats macht das Ergebnis der Wahl über einen Aushang an der Außentür des Referatsraumes, im AStA im Infocafé und im Internet auf der Referatshomepage bekannt.

(3) Das AlleFrauen*Referat besteht aus Studentinnen* der Universität Hamburg und wird durch einen Sprecherinnen*rat vertreten. Der Sprecherinnen*rat besteht aus mindestens drei Personen. Die Sprecherinnen* sind gleichberechtigt.

(4) Der Sprecherinnen*rat wird als Kandidatinnen*gruppe gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Kandidatinnen*gruppen erklären ihre Kandidatur. Gewählt ist die Kandidatinnen*gruppe, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Bei einem Stimmenpatt entscheidet die Frauen*Vollversammlung, ob sogleich oder an einem anderen Termin ein weiterer Wahlgang stattfindet.

(6) Auf Antrag kann die Wahl, wenn sich kein Widerspruch regt, offen durchgeführt werden.
(7) Die Mitgliedschaft im Sprecherinnen*rat des AlleFrauen*referat beginnt mit der Wahl und endet a. mit der Wahl eines neuen Sprecherinnen*rats,
b. durch Rücktritt,
c. durch Abwahl,
d. durch bestandskräftige Exmatrikulation.

(8) Die Frauen*vollversammlung kann die Mitglieder des Sprecherinnen*rats des AlleFrauen*Referats oder die Kandidatinnen*gruppe des Sprecherinnen*rats nur durch Neuwahl des gesamten Sprecherinnen*rats abwählen.

(9) Die Amtsperiode des Sprecherinnen*rats des AlleFrauen*Referats dauert vom 15. April eines Jahres bis zum 14.April des folgenden Jahres.

(10) Mitglieder des Sprecherinnen*rats des AlleFrauen*Referats dürfen nicht zeitgleich Referentinnen eines anderen AStA-Referats sein.

Artikel 7 im AStA stimmberechtigte Referentinnen*

(1) Der Sprecherinnen*rat des AlleFrauen*Referats wählt gemäß Artikel 7 a Absatz 1 Satz 4 der Satzung aus der Mitte des Sprecherinnen*rats zwei Personen, von denen eine im AStA stimmberechtigt ist und die andere stellvertretend das Stimmrecht ausüben kann.

(2) Die Amtsperiode der im AStA stimmberechtigten Referentinnen* des AlleFrauen*Referats endet frühzeitig, wenn sie nicht mehr Mitglied im Sprecherinnen*rat sind.

(3) Die Wahl der im AStA stimmberechtigten Referentinnen* ist dem AStA durch das AlleFrau- en*Referat bekannt zu geben.

(4) Das Studierendenparlament bestätigt die im AStA stimmberechtigten Referentinnen* gemäß Artikel 8 (1) der Satzung.

(5) Scheidet eine bestätigte im AStA stimmberechtigte Referentin* frühzeitig aus ihrem Amt, so wählt der Sprecherinnen*rat nach § 7 (1) dieser Ordnung eine neue Referentin*. Die neue Referentin* muss vom Studierendenparlament bestätigt werden. Die Einladung zur Nachwahl muss mindestens eine Woche vor dem Termin der Nachwahl erfolgen.

IV. Schlussbestimmungen

Artikel 8 Änderungen oder Neufassungen

(1) Die Wahlordnung kann in jeder Frauen*Vollversammlung geändert oder neugefasst werden. Die Änderungen oder Neufassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Zu einer Vollversammlung, die diese Wahlordnung ändern oder neu fassen soll, muss mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Vollversammlung unter Angabe der Änderungs- oder Neufassungsanträge eingeladen werden.

(2) Änderungen oder Neufassungen dieser Wahlordnung treten erst in Kraft, wenn sie vom Studierendenparlament nach Artikel 7a Absatz 3 der Satzung bestätigt worden sind.

Artikel 9 Inkrafttreten

(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Bestätigung durch das Studierendenparlament nach Artikel 7a Absatz 3 der Satzung in Kraft.

(2) Sie ist auf der Homepage des AlleFrauen*Referats und auf der Homepage des Präsidiums des Studierendenparlaments unter „Rechtsgrundlagen“ zu veröffentlichen.

 

Wahlordnung-Alle-Frauen-ReferatVV-Beschluß